Was Sie über die Ökologisierung der Kfz-Besteuerung wissen müssen

Dass Autos die Umwelt stark belasten, ist längst bekannt. Das Steuerrecht greift gern ein, um den CO2-Ausstoß zu senken.
Die Maßnahmen betreffen Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lieferwagen und Firmenwagen.
Für Einzelunternehmen und Gesellschaften: einen Pkw anschaffen?
- Pkw mit CO2-Ausstoß (Benzin-, Diesel- und Hybridfahrzeuge) werden am besten vor dem 01.07.2023 gekauft, geleast oder gemietet. Die aktuellen Abzugsregeln bleiben dann für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert. Ausnahme: Plug-in-Hybride, die ab dem 01.01.2023 gekauft, geleast oder gemietet wurden; deren Benzin- und Dieselkosten sind nur zu maximal 50 % abzugsfähig.
- Vollelektrische Pkw und andere emissionsfreie Fahrzeuge werden am besten vor dem 01.01.2027 gekauft, geleast oder gemietet. Die Kosten bleiben dann für die gesamte Lebensdauer zu 100 % abzugsfähig.
- Für Benzin-, Diesel- oder Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.12.2025 gekauft, geleast oder gemietet werden, sinkt die steuerliche Abzugsfähigkeit jedes Jahr bis zum Veranlagungsjahr 2029 (Geschäftsjahre ab 01.01.2028), in dem sie 0 % beträgt.
- Fahrzeuge mit fossilem Kraftstoff sowie Hybride, die ab dem 01.01.2026 gekauft, geleast oder gemietet werden, sind nicht mehr abzugsfähig.
- Emissionsfreie Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2027 gekauft, geleast oder gemietet werden, bleiben abzugsfähig, der Satz sinkt jedoch über die Jahre.
Für Einzelunternehmen und Gesellschaften: in eine Ladestation investieren?
Ladestationen, die vor dem 01.01.2030 gekauft werden, sind zu 100 % abzugsfähig, ab dem 01.01.2030 nur noch zu 75 %. Ein vorübergehend erhöhter Kostenabzug für öffentliche intelligente Ladesäulen ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Erhöhung richtet sich nach den Abschreibungen. Investitionen vom:
- 01.09.2021 – 31.12.2022: Abzugsfähigkeit von 200 %
- 01.01.2023 – 31.08.2024: Abzugsfähigkeit von 150 %
Diese Erhöhung kann jedoch nicht mit dem Investitionsabzug von 25 % (bis 31.12.2022) und 8 % (ab 01.01.2023) kombiniert werden.
Der Investitionsabzug ist nur in folgenden Fällen möglich, bei einer Ladestation im Betriebsgebäude der Gesellschaft:
- Zum Laden der Firmenwagen von Arbeitnehmern und Geschäftsführern, für private wie berufliche Fahrten.
- Zum Laden von Elektroautos, die Arbeitnehmern oder Geschäftsführern gehören.
- Wenn Kunden der Gesellschaft ihr Auto bei einem Besuch kostenlos laden dürfen.
Für Privatpersonen: in eine Ladestation investieren?
Wenn Sie zu Hause eine Ladestation installieren, können Sie eine Steuerermäßigung in der Einkommensteuer nutzen. Es handelt sich um eine Ermäßigung: Erhalten Sie bereits eine Erstattung, können Sie sie nicht zusätzlich geltend machen. Nur bei geschuldeter Steuer profitieren Sie davon.
Sie können Ausgaben von maximal 1.500 € pro Person angeben, die Ausgaben für dieselbe Ladesäule können jedoch nicht auf zwei Steuerzeiträume verteilt werden. Für gezahlte Ausgaben beträgt die Steuerermäßigung:
- Vom 01.09.2021 – 31.12.2022: 45 %
- Im Jahr 2023: 30 %
- Vom 01.01.2024 – 31.08.2024: 15 %
Achtung: Wenn Sie die Ladesäule selbst installieren, haben Sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung.
Fazit
Haben Sie noch Fragen zur Ökologisierung der Kfz-Besteuerung und dazu, was für Ihr Unternehmen der beste Schritt ist?
Vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer erfahrenen Mandatsbetreuer für weitere Informationen.
Termin vereinbaren

